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Privat oder Notar
Für das privat verfasste Testament gilt zu beachten:
Der Erblaser muss das Testament selbst - und zwar handschriftlich - verfassen. Mit Schreibmaschine oder von einem Dritten geschrieben wäre es ungültig.
Das Testament muss mit Ortsangabe und Datum versehen und eigenhändig mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein.
Das privatschriftliche Testament kann gegen eine geringe Gebühr beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Damit wird sichergestellt, dass es nicht verloren geht / in falsche Hände gerät und bald nach dem Todesfall eröffnet werden kann. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert, den der Erblasser bei Gericht angibt.
Ein notariellesTestament
wird vor dem Notar errichtet und kommt über den amtlichen Weg zum Nachlassgericht.
Es kostet etwa viermal soviel Gebühren wie die Hinterlegung des privaten Testaments beim Gericht. Dabei richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Wert des Nachlasses.
Ehepaare können entweder jeder für sich ein eigenes Testament errichten, oder ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. In letzterem Fall reicht es aus, wenn einer der beiden Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und unterschreibt, während der zweite Ehegatte auf dem Blatt hinzufügt: "Vorstehendes ist auch mein letzter Wille" (mit Datum, Ortsangabe sowie Vor- und Zunamen unterzeichnet).
Das "Berliner Testament"
Ehepaare errichten in der Regel ein so genanntes "Berliner Testament" (§ 2269 BGB), mit dem sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen sowie für den Fall des Ablebens des letzten der beide Ehegatten einen Dritten als Schlusserben einsetzen. Ein solches Testament kann nur gemeinsam wieder aufgehoben werden und bindet daher auch den Überlebenden nach dem Tod seines Ehepartners.
Im Testament kann nicht nur bestimmt werden, wer Erbe sein soll, sondern es können auch Anordnungen getroffen werden, welche Auflagen der Erbe zu erfüllen hat, wer Geld- oder Sachvermächtnisse erhalten und in welcher Weise die Bestattung durchgeführt werden soll.
Unzulässig wäre eine Bestimmung, wonach das Haustier - zum Beispiel die Katze des Erblassers - eingeschläfert werden soll. Denn gesunde Tiere, die sich wieder an einen neuen Besitzer gewöhnen können, dürfen nach § 17 Ziffer 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) nicht eingeschläfert werden.
Ratsam ist es in solchen Fällen zum Beispiel den örtlichen Tierschutzverein im Testament zu beauftragen, für das Tier zu sorgen bzw. es an einen guten neuen Platz zu vermitteln. Als Gegenleistung könnte man den Verein bzw. das Tierheim im Testament mit einem Vermächtnis bedenken, wenn man nicht sowieso den Tierschutzverein zum Erben einsetzen will.
Von der Erbschaftssteuer befreit
Das Erbe ist in einem solchen Fall wegen der Gemeinnützigkeit des Vereins völlig von jeder Erbschaftssteuer befreit und der Staat kann nicht am Tod des Erblassers mitverdienen.
Bei komplizierten Sachverhalten - insbesondere bei Haus- und Grundbesitz sowie Geschäftsanteilen - sollte der Erblasser sich vor Abfassung des Testaments unbedingt durch einen Notar oder Steuerfachmann beraten lassen, um sicherzustellen, dass der Nachlass im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche oder die Erbschaftssteuer so sinnvoll wie möglich vererbt wird.
Wenn Sie uns mit Ihrer letztwilligen Verfügung helfen wollen, den Katzen ihre Treue und Liebe, die sie uns doch ihr Leben lang geschenkt haben, zu vergelten, so wenden Sie sich bitte an unsere Tierheimleiterin Christina Koch unter katzennot@gmx.de.
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